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Art 12 VO (EG) Nr. 1367/2006 — Verfahren vor dem Gerichtshof

VO (EG) Nr. 1367/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des ►M1 AEUV ◄ Klage vor dem Gerichtshof erheben.

(2) Unterlässt es das Organ oder die Einrichtung Der Union, gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3 tätig zu werden, so kann die Nichtregierungsorganisation bzw. können andere Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 eingereicht hat bzw. haben, nach den einschlägigen Bestimmungen des ►M1 AEUV ◄ Klage vor dem Gerichtshof erheben.