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Art 11 VO (EG) Nr. 1367/2006 — Kriterien für die Antragsberechtigung auf ►M1 Unionsebene ◄

VO (EG) Nr. 1367/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Nichtregierungsorganisation hat das Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, sofern a) es sich um eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten eines Mitgliedstaates handelt; b) ihr vorrangiges erklärtes Ziel darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern; c) sie seit mehr als zwei Jahren besteht und ihr Ziel im Sinne des Buchstabens b aktiv verfolgt; d) der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter ihr Ziel und ihre Tätigkeiten fällt.

(1a) Ein Antrag auf interne Überprüfung kann unter den folgenden Voraussetzungen auch von anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestellt werden: a) Sie müssen nachweisen, dass ihre Rechte aufgrund des behaupteten Verstoßes gegen das Umweltrecht beeinträchtigt wurden und dass sie von einer solchen Beeinträchtigung im Vergleich zur Öffentlichkeit unmittelbar betroffen sind, oder b) sie müssen nachweisen, dass ein ausreichendes öffentliches Interesse besteht und dass der Antrag von mindestens 4 000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens fünf Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. niedergelassen sind, wobei mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit aus jedem dieser Mitgliedstaaten stammen müssen. In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen werden die Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, die die in Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch einen Anwalt, der befugt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Nichtregierungsorganisation bzw. dieser Anwalt arbeitet mit den betroffenen Organen oder Einrichtungen der Union zusammen, um gegebenenfalls festzustellen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten quantitativen Bedingungen erfüllt sind, und legen auf Antrag weitere entsprechende Belege vor.

(2) Die Kommission erlässt die Bestimmungen, die erforderlich sind, um für eine transparente und kohärente Anwendung der in Absatz 1 und Absatz 1a Unterabsatz 2 genannten Kriterien und Bedingungen zu sorgen.