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# Art 10 VO (EG) Nr. 1367/2006 — Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten

VO (EG) Nr. 1367/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Nichtregierungsorganisation oder jedes andere Mitglied der Öffentlichkeit, die bzw. das die Kriterien des Artikels 11 erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder — im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung — einen solchen Akt hätte erlassen müssen, eine interne Überprüfung mit der Begründung beantragen, dass dieser Akt bzw. diese Unterlassung gegen das Umweltrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f verstößt.

Solche Anträge müssen schriftlich innerhalb von höchstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Fall einer behaupteten Verwaltungsunterlassung innerhalb von acht Wochen ab dem Tag gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

(2) Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der Union prüfen jeden derartigen Antrag, sofern er nicht offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Erhält ein Organ oder eine Einrichtung der Union mehrere Anträge auf Überprüfung desselben Verwaltungsakts oder derselben Verwaltungsunterlassung, so kann das Organ oder die Einrichtung die Anträge zusammenfassen und als einen einzigen Antrag bearbeiten. Das Organ oder die Einrichtung der Union legt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 16 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.

(3) Organe oder Einrichtungen der ►M1 Union ◄ , die trotz angemessener Bemühungen nicht imstande sind, im Einklang mit Absatz 2 zu handeln, informieren die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums, über die Gründe hierfür und über den Zeitpunkt, zu dem sie zu handeln beabsichtigen. ▼M1 Das Organ oder die Einrichtung der Union handelt jedenfalls innerhalb von 22 Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Achtwochenfrist. ▼B

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EG) Nr. 1367/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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