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Art 5 VO (EG) Nr. 1334/2008 — Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Aromen und/oder Lebensmitteln

VO (EG) Nr. 1334/2008

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Niemand darf ein Aroma oder irgendein Lebensmittel, in dem ein solches Aroma und/oder eine solche Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften vorhanden ist/sind, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung dieses Aromas und/oder dieser Lebensmittelzutat nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht.