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# Art 85 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Verfahren

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des Artikels 72, des Artikels 83 Absatz 2 und des Artikels 86 treffen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen gemäß Titel VIII und leiten unverzüglich eine Untersuchung ein, wenn im Rahmen einer von Vertretern seiner zuständigen Behörden, Vertretern der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Unionsinspektoren oder Vertretern der zuständigen Behörden eines Drittlands vorgenommenen Inspektion ein Verstoß festgestellt wird, oder wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgrund von sachdienlichen Daten oder Informationen zu der Überzeugung gelangt sind, dass gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen wurde.

(2) Bei einem schweren Verstoß treffen die Mitgliedstaaten unverzüglich geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 91.

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Zitiervorschlag: Art 85 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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