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# Art 6 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Fanglizenzen

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fangschiffe der Union dürfen biologische Meeresschätze nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fanglizenz die Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs erfüllt und dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben im Fischereiflottenregister der Union nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übereinstimmen.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Fangschiff, das Gegenstand einer Maßnahme zur Anpassung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist, endgültig die Fanglizenz.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der von Flaggenmitgliedstaaten ausgestellten Fanglizenzen sowie die darin enthaltenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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