nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 57 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Gemeinsame Vermarktungsnormen

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen.

Derartige Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden.

(2) Marktteilnehmer auf allen Stufen der Lieferkette, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen verantwortlich sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse gegebenenfalls die gemeinsamen Vermarktungsnormen erfüllen.

---

Zitiervorschlag: Art 57 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/57

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
