(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) die Verarbeitung oder Umladung von Fischabfällen oder
b) die Herstellung von Surimi an Bord eines Fischereifahrzeugs.