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# Art 47 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Fanggerät

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:

a) Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;

b) Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;

c) Langleinen sind unter Deck verstaut.

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1224-2009/47

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