nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 34 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten

VO (EG) Nr. 1224/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere Angaben als die in Artikel 33 vorgesehenen zu übermitteln, wenn die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggerät oder eine bestimmte Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als erreicht gelten.