Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere Angaben als die in Artikel 33 vorgesehenen zu übermitteln, wenn die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggerät oder eine bestimmte Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als erreicht gelten.