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# Art 3 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Unionsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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