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# Art 25 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 23 und 24 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2) Zum Zweck der Überwachung nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis zum 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles unter 10 m Anlandeerklärungen gemäß Artikel 23 übermitteln müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind die gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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