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# Art 20 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Umladung

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Umladungen auf See sind in Unionsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen oder an hierfür bezeichneten Anlandestellen der Mitgliedstaaten und unter den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden.

(2) Wird die Umladung unterbrochen, so kann verlangt werden, dass vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt wird.

(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates ( 8 ) und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende und empfangende Fischereifahrzeuge der Union nur auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen, wenn ihr(e) Flaggenmitgliedstaat(en) eine Genehmigung erhalten hat (haben).

(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln Kapitäne von abgebenden und empfangenden Fischereifahrzeugen der Union ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:

a) die einmalige Kennnummer(n) der Fangreise und für Fischereifahrzeuge, die keine Fangschiffe sind, die zu den Fängen gehörende(n) einmalige(n) Kennnummer(n) der Fangreise;

b) die CFR-Nummer oder, falls diese Nummer nicht verfügbar ist, andere Schiffsnummer(n) und die Namen sowohl des abgebenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs;

c) den FAO-3-ALPHA-Code jeder umzuladenden Art und das (die) einschlägige(n) geografische(n) Gebiet(e), in dem (denen) die Fänge getätigt wurden;

d) die geschätzten Mengen jeder umzuladenden Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht und in Lebendgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung und Verarbeitungszustand der Erzeugnisse;

e) den Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs;

f) das Datum und die Uhrzeit der geplanten Umladung;

g) die geografische Position oder den Namen des Hafens, in dem die Umladung geplant ist.

(2c) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über die Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, insbesondere durch Codes und Beschreibungen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Umlagerung, der Fang mit Gespannschleppnetzen und Fangeinsätze, bei denen zwei oder mehr Fischereifahrzeuge der Union gemeinsam zum Einsatz kommen, nicht als Umladung.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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