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# Art 16 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften der Artikel 14 und 15 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.

(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.

(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m Fischereilogbücher gemäß Artikel 14 vorlegen müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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