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Art 13 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Neue Technologien

VO (EG) Nr. 1224/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass elektronische Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen eingesetzt werden müssen. Zur Beurteilung der gegebenenfalls einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.

(2) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht beschließen, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führen.