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# Art 111a VO (EG) Nr. 1224/2009 — Einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Datenvorschriften

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen in Bezug auf

a) die Datenqualität, die Einhaltung der Fristen für die Datenübermittlung durch die Betreiber und die Datenvalidierung, einschließlich Gegenkontrollen, Analyse und Überprüfung;

b) den Datenaustausch unter den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle;

c) den Zugriff auf Daten durch die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle;

d) den Zugriff auf Daten durch wissenschaftliche Einrichtungen der Union und Eurostat;

e) die Interoperabilität und Normung von Datenbanken;

f) die in Artikel 110 Absätze 1 und 2 aufgeführten Daten, einschließlich zusätzlicher spezifischer Garantien für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Sicherheitsvorschriften für die Datenbanken.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 111a VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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