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# Art 102 VO (EG) Nr. 1224/2009 — Folgemaßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsberichte, Berichte über autonome Inspektionen und Auditberichte

VO (EG) Nr. 1224/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor. Fordert die Kommission Informationen an, so setzt sie für deren Vorlage eine angemessene Frist fest.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass bei der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -methoden in bestimmten Mitgliedstaaten nicht wirksam sind, so unterrichtet sie die betreffenden Mitgliedstaaten davon; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Vertreter der Kommission teilnehmen können.

(3) Spätestens drei Monate nach der Unterrichtung durch die Kommission teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Untersuchung mit und übermitteln ihr den Untersuchungsbericht. Diese Frist kann von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats um eine angemessene Zeitspanne verlängert werden.

(4) Führt die administrative Untersuchung gemäß Absatz 2 nicht dazu, dass die Unregelmäßigkeiten beseitigt werden, oder stellt die Kommission während der Überprüfungen oder autonomen Inspektionen gemäß den Artikeln 98 und 99 oder während des Audits gemäß Artikel 100 Mängel im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats fest, so arbeitet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Aktionsplan aus. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.

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Zitiervorschlag: Art 102 VO (EG) Nr. 1224/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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