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Art 7 VO (EG) Nr. 1223/2009 — Identifizierung innerhalb der Lieferkette

VO (EG) Nr. 1223/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:

— identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das kosmetische Mittel liefern;

— identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wuren.

Diese Verpflichtung gilt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge des kosmetischen Mittels dem Händler zur Verfügung gestellt wuren.