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Art 5 VO (EG) Nr. 1221/2009 — Registrierungsantrag

VO (EG) Nr. 1221/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.

(2) Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes: a) die validierte Umwelterklärung in elektronischer oder gedruckter Form; b) die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9; c) ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält; d) gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.

(3) Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.