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# Art 29 VO (EG) Nr. 1221/2009 — Aussetzung und Entzug der Akkreditierung oder Zulassung

VO (EG) Nr. 1221/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aussetzung oder der Entzug der Akkreditierung oder Zulassung erfordert die Anhörung der betroffenen Beteiligten, einschließlich des Umweltgutachters, damit die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt.

(2) Die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle unterrichtet den Umweltgutachter über die Gründe für die getroffenen Maßnahmen und gegebenenfalls über die Gespräche mit der zuständigen Durchsetzungsbehörde.

(3) Die Akkreditierung oder Zulassung wird je nach Art und Umfang des Versäumnisses oder des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften ausgesetzt oder entzogen, bis nachgewiesen ist, dass der Umweltgutachter diese Verordnung einhält.

(4) Die Aussetzung der Akkreditierung oder Zulassung wird rückgängig gemacht, wenn die Akkreditierungs- oder Zulassungsstelle hinreichend darüber informiert worden ist, dass der Umweltgutachter diese Verordnung einhält.

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Zitiervorschlag: Art 29 VO (EG) Nr. 1221/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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