Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.
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Von der Befreiung ausgeschlossen sind Waren, die Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken dienen, welche ihrerseits bereits eine Absatzförderung darstellen.