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Art 92 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die

a) auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und

b) ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.