Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend
a) zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder
b) im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;
wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.