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# Art 82 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Eingangsabgaben befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 41 — vorbehaltlich der Artikel 83 und 84 Gegenstände,

a) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;

b) die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;

c) die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichtet werden.

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Zitiervorschlag: Art 82 VO (EG) Nr. 1186/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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