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# Art 72 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstände, die nach Maßgabe der Artikel 67 und 68 von den zur abgabenfreien Einfuhr berechtigten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden, können von diesen an die von ihnen betreuten Blinden und anderen behinderten Personen ohne Absicht der Gewinnerzielung verliehen, vermietet, veräußert oder diesen überlassen werden, ohne dass die für die Gegenstände geltenden Eingangsabgaben zu entrichten sind.

(2) Ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung darf unter anderen als den in Absatz 1 festgesetzten Bedingungen nur erfolgen, wenn die zuständigen Behörden zuvor davon unterrichtet worden sind.

Wenn ein Verleih, eine Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zugunsten einer Person, Einrichtung oder Organisation erfolgt, die aufgrund von Artikel 67 Absatz 1 oder Artikel 68 Absatz 1 zur abgabenfreien Einfuhr berechtigt ist, bleibt die Abgabenfreiheit erhalten, sofern diese Person, Einrichtung oder Organisation den betreffenden Gegenstand zu Zwecken verwendet, die Anspruch auf Gewährung dieser Abgabenbefreiung eröffnen.

In allen anderen Fällen sind bei einem Verleih, einer Vermietung, Veräußerung oder Überlassung zuvor die Eingangsabgaben zu entrichten, und zwar zu dem zum Zeitpunkt des Verleihs, der Vermietung, Veräußerung oder Überlassung geltenden Satz und nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die zu diesem Zeitpunkt von den zuständigen Behörden festgestellt oder anerkannt werden.

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Zitiervorschlag: Art 72 VO (EG) Nr. 1186/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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