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Art 18 VO (EG) Nr. 1186/2009

VO (EG) Nr. 1186/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Befreiung ausgeschlossen sind:

a) alkoholische Erzeugnisse;

b) Tabak und Tabakwaren;

c) Nutzfahrzeuge;

d) gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat;

e) Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren;

f) lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen.