Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.
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Von den Eingangsabgaben befreit sind Streu und Futter jeder Art, die für Tiere während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf den Transportmitteln mitgeführt werden.