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# Art 5 VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass auf allen Packungen, die erfasste Stoffe — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — enthalten, eine Kennzeichnung angebracht wird, aus der die Bezeichnung gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang — sofern es sich nicht um einen Stoff der Kategorie 4 des Anhangs handelt — hervorgeht. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 111/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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