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# Art 17 VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhrgenehmigung echt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EG) Nr. 111/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-111-2005/17

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