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# Art 15 VO (EG) Nr. 111/2005

VO (EG) Nr. 111/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

a) die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;

b) der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;

c) in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt worden ist; oder

d) der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 111/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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