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# Art 1 VO (EG) Nr. 1107/96

VO (EG) Nr. 1107/96  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezeichnungen im Anhang werden als geschützte geographische Angabe ►C1 (g.g.A.) ◄ bzw. als geschützte Ursprungsbezeichnung ►C1 (g.U.) ◄ gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Die nicht im Anhang aufgeführten, aber bereits gemäß vorgenanntem Artikel 17 mitgeteilten Bezeichnungen bleiben auf einzelstaatlicher Ebene so lange geschützt, bis über ihre Eintragung entschieden ist.

Die Bezeichnungen „Budějovické pivo“, „Českobudějovické pivo“ und „Budějovický měšťanský var“ werden als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) eingetragen und im Anhang gemäß den der Kommission vorgelegten Spezifikationen aufgeführt. Dies berührt nicht die am Tag des Beitritts in der Europäischen Union geschützten Marken für Bier oder die anderen bestehenden Rechte.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EG) Nr. 1107/96

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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