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# Art 57 VO (EG) Nr. 1107/2009 — Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen

VO (EG) Nr. 1107/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben:

a) Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung und Zulassungsnummer;

b) Handelsname des Pflanzenschutzmittels;

c) Art der Zubereitung;

d) Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;

e) die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und gemäß der in Artikel 65 genannten Verordnung;

f) Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel zugelassen ist;

g) die Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen;

h) die Liste der geringfügigen Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 8.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden.

(3) Gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren wird ein Informationssystem für Zulassungen eingeführt, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erleichtern.

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Zitiervorschlag: Art 57 VO (EG) Nr. 1107/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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