(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit Informationen über die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Pflanzenschutzmittel und aufgehobenen Zulassungen in elektronischer Form zur Verfügung; diese enthalten mindestens folgende Angaben:
a) Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung und Zulassungsnummer;
b) Handelsname des Pflanzenschutzmittels;
c) Art der Zubereitung;
d) Namen und Anteile aller darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten;
e) die Hinweise zur Einstufung sowie zu Gefahren und zur Sicherheit gemäß der Richtlinie 1999/45/EG und gemäß der in Artikel 65 genannten Verordnung;
f) Verwendungszweck(e), für den/die das Mittel zugelassen ist;
g) die Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, wenn diese Sicherheitsbelange betreffen;
h) die Liste der geringfügigen Verwendungen gemäß Artikel 51 Absatz 8.
(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 müssen leicht zugänglich sein und mindestens alle drei Monate aktualisiert werden.
(3) Gemäß dem in Artikel 79 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren wird ein Informationssystem für Zulassungen eingeführt, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zu erleichtern.