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# Art 16 VO (EG) Nr. 1107/2009 — Öffentlicher Zugang zu den Informationen für die Erneuerung

VO (EG) Nr. 1107/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Behörde bewertet unverzüglich etwaige Ersuchen um vertrauliche Behandlung und macht der Öffentlichkeit die vom Antragsteller gemäß Artikel 15 vorgelegten Informationen sowie alle vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen zugänglich, mit Ausnahme der Informationen, für die die Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 63 eine vertrauliche Behandlung gewährt hat.

Um sicherzustellen, dass die Bewertungen kohärent sind, legt die Behörde im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten die praktischen Vorkehrungen für diese Bewertungen fest.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 1107/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1107-2009/16

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