Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
— „Rechtsinstrumente“ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
— „teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung entsprechend dem Vertrag übernehmen;
— „Umrechnungskurse“ die vom Rat gemäß Artikel 1091 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse;
— „nationale Währungseinheiten“ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion oder gegebenenfalls am Tag vor der Ersetzung der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführt, festgelegt sind;
— „Euro-Einheit“ die Einheit der einheitlichen Währung, wie sie in der Verordnung über die Einführung des Euro definiert ist, die am Tag des Beginns der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft tritt.