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# Art 8 VO (EG) Nr. 1099/2009 — Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung

VO (EG) Nr. 1099/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Als Geräte zur Ruhigstellung oder Betäubung vertriebene oder beworbene Erzeugnisse werden nur mit angemessenen Anweisungen verkauft, die einen Einsatz unter optimalen Tierschutzbedingungen gewährleisten. Diese Anweisungen werden zudem von den Herstellern über das Internet öffentlich zugänglich gemacht.

Diese Anweisungen enthalten insbesondere Folgendes:

a) Angaben zur Art, zu den Kategorien, Mengen und/oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

b) die empfohlenen Parameter für die jeweiligen Einsatzmöglichkeiten, einschließlich Angaben zu den Schlüsselparametern gemäß Anhang I Kapitel I;

c) bei Betäubungsgeräten die Beschreibung eines Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit der Geräte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung;

d) Empfehlungen für die Instandhaltung und erforderlichenfalls Kalibrierung der Betäubungsgeräte.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EG) Nr. 1099/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1099-2009/8

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