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# Art 3 VO (EG) Nr. 1099/2009 — Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten

VO (EG) Nr. 1099/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die Unternehmer insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und unter angemessenen Temperaturbedingungen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

b) die Tiere vor Verletzungen geschützt werden;

c) die Tiere unter Berücksichtigung ihres normalen Verhaltens gehandhabt und untergebracht werden;

d) die Tiere weder Anzeichen von vermeidbaren Schmerzen oder Angst aufweisen noch ein anderes anormales Verhalten an den Tag legen;

e) die Tiere nicht unter längerfristigem Futtermittel- oder Wasserentzug leiden;

f) eine vermeidbare Interaktion mit anderen Tieren verhindert wird, die dem Tierschutz abträglich wäre.

(3) Die Anlagen für die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden so ausgelegt und gebaut und so instand gehalten und betrieben, dass gewährleistet ist, dass sie jederzeit den Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EG) Nr. 1099/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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