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# Art 16 VO (EG) Nr. 1099/2009 — Verfahren für die Überwachung im Schlachthof

VO (EG) Nr. 1099/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke des Artikels 5 führen die Unternehmer geeignete Verfahren für die Überwachung im Schlachthof ein und wenden diese an.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überwachungsverfahren umfassen eine Beschreibung, wie die Kontrollen nach Artikel 5 durchzuführen sind, sowie zumindest die folgenden Angaben:

a) die Namen der Personen, die für das Überwachungsverfahren zuständig sind;

b) Indikatoren zur Feststellung von Anzeichen der Wahrnehmungslosigkeit oder der Wahrnehmung oder Empfindung bei Tieren; Indikatoren zur Feststellung des Fehlens von Lebenszeichen bei den gemäß Artikel 4 Absatz 4 geschlachteten Tieren;

c) Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob die Ergebnisse, die mithilfe der in Buchstabe b genannten Indikatoren ermittelt wurden, zufrieden stellend sind;

d) die Umstände und/oder den Zeitpunkt, unter denen bzw. an dem die Überwachung erfolgen muss;

e) die Anzahl der Tiere je Stichprobe, die im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden muss;

f) geeignete Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Betäubungs- oder Tötungsverfahren überprüft werden, falls die Kriterien gemäß Buchstabe c nicht erfüllt sind, um die Gründe etwaiger Mängel festzustellen und die betreffenden Verfahren entsprechend zu ändern.

(3) Die Unternehmer führen für jede Schlachtlinie ein eigenes Überwachungsverfahren ein.

(4) Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den wichtigsten Risikofaktoren, etwa Änderungen bei den Kategorien oder der Größe der geschlachteten Tiere oder der Arbeitsorganisation, und sollte so gewählt werden, dass äußerst zuverlässige Ergebnisse garantiert sind.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels können die Unternehmer die Überwachungsanweisungen anwenden, die in den Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen gemäß Artikel 13 festgelegt sind.

(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Überwachungsverfahren in Schlachthöfen erlassen werden.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EG) Nr. 1099/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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