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# Art 13 VO (EG) Nr. 1099/2009 — Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen

VO (EG) Nr. 1099/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern.

(2) Diese Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen werden von den Unternehmerorganisationen wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a) Die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen, der zuständigen Behörden und der interessierten Kreise werden konsultiert;

b) die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c genannten wissenschaftlichen Gutachten werden berücksichtigt.

(3) Die zuständige Behörde prüft die Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Absatz 2 erstellt wurden und mit den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft im Einklang stehen.

(4) Legen die Unternehmerorganisationen keine Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen vor, so kann die zuständige Behörde eigene Leitfäden ausarbeiten und veröffentlichen.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche Leitfäden für bewährte Verfahrensweisen, die von der zuständigen Behörde validiert worden sind. Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitfäden, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EG) Nr. 1099/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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