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# Art 1 VO (EG) Nr. 1099/2009 — Gegenstand und Anwendungsbereich

VO (EG) Nr. 1099/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Tötung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden sowie über die Tötung von Tieren zum Zwecke der Bestandsräumung und damit zusammenhängende Tätigkeiten.

Für Fische gelten jedoch nur die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Anforderungen.

(2) Kapitel II, ausgenommen Artikel 3 Absätze 1 und 2, sowie Kapitel III und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 19, gelten weder im Fall der Nottötung außerhalb eines Schlachthofs noch dann, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften ein unmittelbares und beträchtliches Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen bergen würde.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

a) die Tötung von Tieren

i) im Rahmen wissenschaftlicher Versuche, die unter Aufsicht einer zuständigen Behörde durchgeführt werden;

ii) bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei;

iii) bei kulturellen oder Sportveranstaltungen.

b) Geflügel, Kaninchen und Hasen, die von ihrem Besitzer außerhalb eines Schlachthofs für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet werden.

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Zitiervorschlag: Art 1 VO (EG) Nr. 1099/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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