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# Art 21 VO (EG) Nr. 1073/2009 — Entzug der Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen

VO (EG) Nr. 1073/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, entziehen die Gemeinschaftslizenz, wenn

a) der Inhaber die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder

b) die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz wesentlichen Angaben des Inhabers unrichtig waren.

(2) Die Genehmigungsbehörde widerruft insbesondere auf Verlangen des Mitgliedstaats, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, die aufgrund dieser Verordnung erteilte Genehmigung, sofern der Inhaber die Voraussetzungen, die für deren Erteilung ausschlaggebend waren, nicht mehr erfüllt. Diese Behörde unterrichtet davon unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EG) Nr. 1073/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1073-2009/21

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