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# Art 10a VO (EG) Nr. 1072/2009 — Kontrollen

VO (EG) Nr. 1072/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um die Verpflichtungen aus diesem Kapitel auch weiter durchzusetzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie angewandt wird. Diese Strategie muss besonders auf die in Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) genannten Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung ausgerichtet sein.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in Artikel 2 der Richtlinie 2006/22/EG vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls Kontrollen von Kabotagebeförderungen umfassen.

(3) Die Mitgliedstaaten führen mindestens zweimal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen von Kabotagebeförderungen durch. Diese Kontrollen werden gleichzeitig von den nationalen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Vorschriften im Straßenverkehr zuständig sind, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen mit den Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG kombinieren. Die einzelstaatlichen Kontaktstellen nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 tauschen nach der Durchführung der abgestimmten Straßenkontrollen Informationen über Anzahl und Art der festgestellten Verstöße aus.

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Zitiervorschlag: Art 10a VO (EG) Nr. 1072/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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