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# Art 7 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Kategorisierung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tierische Nebenprodukte sind nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen.

(2) Folgeprodukte unterliegen den Regeln für die spezifische Kategorie tierischer Nebenprodukte, aus der sie gewonnen wurden, sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt oder in den Vorschriften zur Durchführung dieser Verordnung gefordert, in denen die Bedingungen, unter denen Folgeprodukte diesen von der Kommission erlassenen Regeln nicht unterliegen, spezifiziert werden können.

(3) Artikel 8, 9 und 10 können geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Kategorisierung oder Ergänzungen vorgenommen werden.

(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 7 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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