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# Art 6 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten dürfen nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen, Betrieben oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen

a) gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften oder

b) aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit,

i) die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgelistet ist oder

ii) die gemäß Unterabsatz 2 erlassen wurden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten dienen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 52 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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