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# Art 40 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Durchführungsmaßnahmen

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgendes betreffend können Maßnahmen zur Durchführung dieses Abschnitts getroffen werden:

a) die Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem Heimtierfutter oder Heimtierfutter aus eingeführten Materialien, aus Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 8 Buchstabe c;

b) die Bedingungen für die Herkunftssicherung und Verbringung von Material, das unter Bedingungen verwendet werden soll, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen;

c) die Dokumentation gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 1;

d) die Parameter für den Herstellungsprozess gemäß Artikel 38 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der physikalischen oder chemischen Behandlung des verwendeten Materials;

e) die Anforderungen an die Testung des Endprodukts und

f) die Bedingungen für die sichere Verwendung von Folgeprodukten, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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