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Art 38 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Sichere Bearbeitung

VO (EG) Nr. 1069/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die sichere Bearbeitung umfasst die Anwendung eines Herstellungsprozesses auf das verwendete Material, mit dem Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die von dem verwendeten Material oder von anderen im Herstellungsprozess anfallenden Stoffen ausgehen, auf ein annehmbares Niveau verringert werden.

Es ist sicherzustellen, insbesondere durch Maßnahmen zur Testung des Endprodukts, dass das Folgeprodukt keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.