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# Art 37 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Herkunftssicherung

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Herkunftssicherung umfasst die Verwendung von Material,

a) von dem keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen;

b) das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, gesammelt und vom Ort der Sammlung bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde oder

c) das unter Bedingungen, die Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen, in die Gemeinschaft eingeführt und vom Ort des ersten Eingangs bis zur Herstellungsanlage oder zum Herstellungsbetrieb verbracht wurde.

(2) Zur Herkunftssicherung dokumentieren die Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 1 und weisen erforderlichenfalls die Sicherheit von Biosicherheitsmaßnahmen nach, die sie ergriffen haben, um vom Ausgangsmaterial möglicherweise ausgehende Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen.

Diese Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

In einem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden die Sendungen von einer Gesundheitsbescheinigung entsprechend einem nach dem in Artikel 52 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren angenommenen Muster begleitet.

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Zitiervorschlag: Art 37 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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