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Art 28 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Eigenkontrollen

VO (EG) Nr. 1069/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unternehmer richten in ihren Anlagen oder Betrieben Eigenkontrollen zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Sie stellen sicher, dass keine tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, bei denen der Verdacht besteht oder bekannt ist, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, die Anlage oder den Betrieb verlassen, außer zur Beseitigung.