nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 18 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Besondere Fütterungszwecke

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von den Artikeln 13 und 14 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung von Material der Kategorie 2 zulassen, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von:

a) Zootieren;

b) Zirkustieren;

c) Reptilien und Raubvögeln, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere;

d) Pelztieren;

e) Wildtieren;

f) Hunden aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

g) Hunden und Katzen in Tierheimen;

h) Maden und Würmern, die als Fischköder verwendet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Artikel 12 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels zulassen:

a) die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii und von Zootieren stammendes Material für die Verfütterung an Zootiere und

b) die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, um die Artenvielfalt zu fördern.

(3) Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a) die Bedingungen unter denen die Sammlung und die Verwendung gemäß Absatz 1 hinsichtlich Verbringung, Lagerung und Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 zur Verfütterung zugelassen werden kann, auch bei neu auftretenden Gefahren; und

b) die Bedingungen unter denen in bestimmten Fällen abweichend von der in Artikel 21 Absatz 1 festgelegten Verpflichtung, die Fütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Absatz 2 dieses Artikels zugelassen werden kann, einschließlich:

i) der gefährdeten und geschützten Arten aasfressender Vögel und anderer Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann;

ii) Maßnahmen, um Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 18 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1069-2009/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
