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# Art 11 VO (EG) Nr. 1069/2009 — Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

VO (EG) Nr. 1069/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Verwendungszwecke tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte sind verboten:

a) die Fütterung von Landtieren einer bestimmten Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;

b) die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden;

c) die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit, die eine ausreichende Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet und mindestens 21 Tage beträgt; und

d) die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde.

(2) Folgendes betreffend können Maßnahmen getroffen werden:

a) die durchzuführenden Prüfungen und Kontrollen, um die Anwendung der Verbote nach Absatz 1 zu gewährleisten, einschließlich der zu verwendenden Nachweisverfahren und Tests, um das Vorhandensein von Material mit Ursprung in bestimmten Arten zu prüfen und Schwellenwerte für unbedeutende Mengen verarbeiteter tierischer Proteine im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und d, die durch zufällige und technisch unvermeidbare Verunreinigungen hervorgerufen wurden;

b) die Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde sowie

c) die Bedingungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, insbesondere eine Änderung der Wartezeit im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EG) Nr. 1069/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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